ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERKAUFSSBEDINGUNGEN („AGB“)
der Firma Bichler Metallhandel & Rohstoffe GmbH, Kasing 3, 4932 Kirchheim

1. Begriffsdefinitionen
Für die gegenständlichen AGB und die sonstigen vertraglichen Grundlagen
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1. „Kunde“ ist unser Vertragspartner.
1.2. „Unternehmer“ ist jeder Kunde, für den das Geschäft zum Betrieb
seines Unternehmens gehört (§ 1 Konsumentenschutzgesetz/KSchG).
1.3. „Verbraucher“ ist jeder Kunde, der nicht Unternehmer ist (§ 1
KSchG).
1.4. „Unternehmergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem
Unternehmer.
1.5. „Verbrauchergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem
Verbraucher.

2. Allgemeines, Geltungsbereich Vertragsgrundlagen

2.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle unsere Angebote, Aufträge,
Rechtsgeschäfte und sonstigen wie immer gearteten Leistungen.
2.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell
auf sie verwiesen wird. Gegen von diesen AGB abweichende Bedingungen
(insbesondere AGB) des Kunden erheben wir bereits jetzt
Widerspruch. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch uns
gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen
des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Bedingungen des Kunden sind und keinen
Vorbehalt dagegen äußern.
2.3. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren
Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (z.B. Zusatzaufträge), auch wenn deren
Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende
Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von uns ausdrücklich
und schriftlich bestätigt sind, unsere AGB, gesetzliche Normen.
2.5. Die einzelnen Bestimmungen dieser AGB gelten für Unternehmer und
Verbrauchergeschäfte, soweit im Einzelnen - ausdrückliche Bezugnahme auf „Unternehmer(Geschäfte)“ oder „Verbraucher(Geschäfte)“ - nicht Gegenteiliges vermerkt ist.

3. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss,
Auftrag

3.1. Sämtliche unsere Angebote sind freibleibend, ohne Bindungswirkung
und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.
Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote an uns zum Vertragsabschluss.
Bestellungen des Kunden sind für den Kunden ab Zugang
bei uns verbindlich.
3.2. Wir können das Angebot des Kunden nach eigener Wahl durch unmittelbare
–im Falle eines Streckengeschäftes auch durch mittelbare
- Zusendung der Ware oder durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung
annehmen; hierdurch kommt der Auftrag zustande. Alle
sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt insbesondere
für gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden
an die von uns zu erbringende(n) Leistung(en) bzw. sonstige Zusatzleistungen
und –Lieferungen. Nachträgliche Änderungswünsche können –
ohne Rechtsanspruch des Kunden – nur im Ausnahmefall und gegen
entsprechenden separaten Kostenersatz durchgeführt werden.
3.3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns die Annahme bzw.
Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen
Liefermöglichkeiten - vorbehalten müssen. Wir behalten uns
zudem vor, Bestellungen des Kunden (insbesondere auch nach Zugang
bei uns) abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, und zwar insbesondere
dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden
bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten
Ansprüche.
3.4. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung
durch unsere(n) eigenen Lieferanten, im Falle eines Streckengeschäftes
unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Produzenten bzw. Lieferanten.
3.5. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen
in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber
dem Unternehmer offen gelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.
3.6. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr
übernommen.

4. Preise

4.1. Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich,
sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist in Euro (€), gegenüber allen sowie Unternehmen und Privatpersonen, Abnehmern exklusive Umsatzsteuer.
4.2. Gegenüber einem Unternehmer berechtigen uns allfällige Änderungen
von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher
Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer,
für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung
notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise jederzeit entsprechend
zu erhöhen. Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht
noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu.
4.3. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung
ohne Nebenspesen; Kosten für Versand, Zoll und sonstige
Leistungen werden dem Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt.
4.4. Vom Auftrag nicht umfasste Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-,
Reparatur- und/oder Installationsarbeiten außerhalb der Gewährleistung
oder unserer Haftung werden gesondert verrechnet.
4.5. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir
sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.
4.6. Wir behalten uns für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den
Versender auszuwählen bzw. zu wechseln.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, ist die Ware per Vorkasse zu begleichen. Sobald wir auf unserem Konto einen Zahlungseingang verbuchen, wird Ihre Bestellung gültig.
5.2. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur
Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf
aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der
Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
5.3. Zahlungen an unsere Angestellten oder sonstigen Vertreter die nicht
ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht
schuldbefreiend.
5.4. Nach Fälligkeit ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet,
jährliche Verzugszinsen in der Höhe von 8 % (acht Prozentpunkte) über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen;
maßgebend ist dabei der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag
eines Halbjahres gilt.
5.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-
und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen
bzw. Sicherstellungen zu fordern. Der Kunde hat darüber
hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei
er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Höchstsätze der Inkassoinstitutionen gebührenden Vergütungen ergeben.
Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde (Konsument), pro
erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung
eines nachgewiesenen darüberhinausgehenden Schadens
bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit Zahlungsverzug treten auch allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft.
5.6. Bei Zahlung mittels Scheck, Wechsel und Bank wird
unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt. Solche Zahlungsarten
sind nur dann zulässig, sofern sie ausdrücklich vorher vereinbart wurden.
Diskont- und Bankspesen trägt in jedem Fall der Kunde, wobei diese
Kosten stets sofort in bar fällig sind.
5.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen,
sofern die Forderungen nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der
Verbindlichkeit des Kunden stehen oder die Forderungen nicht von uns
ausdrücklich schriftliche anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt
sind. Bei Unternehmergeschäften gilt dieses Aufrechnungsverbot
auch im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
5.8. Unser Kunde ermächtigt uns zur Aufrechnung unserer Forderungen
gegenüber seinen Forderungen auch gegenüber uns nahestehenden
Unternehmen (abrufbar unter www.dachpaneele.at ). Das gilt auch, wenn die sich gegenüberstehenden Forderungen
unterschiedlich fällig sind oder die eine auf Barzahlung, die andere auf
Zahlung von Akzepten oder Kundenwechseln lautet.
5.9. Bei Exportgeschäften ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Export und
Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten
der Kunde verpflichtet ist, allfällige Umsatzsteuer zu bezahlen.

6. Liefertermine, Lieferfristen
6.1. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber
nicht verbindlich. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen
oder -fristen zwischen uns und dem Kunden bedarf der Schriftform.
6.2. Lieferfristen beginnen nicht, bevor der Kunde all seinen Verpflichtungen,
die zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind, nachgekommen
ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten
und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
6.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig
verlassen hat oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung
versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird.
6.4. Lieferfristen verlängern bzw. verschieben sich um alle Verzögerungen,
die durch den Kunden, Lieferanten, behördliche Verfügungen, höhere
Gewalt und anderer Umstände, die durch uns nicht zu vertreten
sind, verursacht werden um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter
Ausschluss von jedweden Schadenersatzansprüchen darüber hinaus,
wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die
Leistung nicht erbracht werden kann.
Höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände
gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, z. B. währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen
der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände
bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Lieferverzögerungen
berechtigen den Unternehmer nicht zur Geltendmachung
von Schadenersatz- und/oder Irrtumsanfechtungsansprüchen.

7. Ausführungen der Lieferung, Gefahrtragung, Sicherheitsleistung

7.1. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns zu vertreten.
7.2. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager/Werk unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden, unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung, über. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab Übergabe, im Falle des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den Kunden über.
7.3. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Bei Abschluss mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sorteneinteilung an uns für ungefähr gleiche Monatsmengen anzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach beliebigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung die Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu dem bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preis berechnen.
7.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir das Recht, entweder die Ware bei uns unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1% des Brutto-Rechnungsbetrages pro angefangenen Tag einzulagern und auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen.
7.5. Die Zurücknahme gelieferter Ware bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Rücknahme erfolgt darüber hinaus nur in Zustand der Anlieferung und bei frachtfreier Zusendung. Zurückgenommene Waren werden abzüglich uns entstehender anteiliger Lager- und Verwaltungskosten, mindestens aber abzüglich 15% des Rechnungsbetrages, gutgeschrieben.
7.6. Änderungen der Lieferung und Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
7.7. Die Versicherung der Ware erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde hat Ansprüche aus einer Versicherung, insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Transportschäden, gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen; wir übernehmen hierfür - insbesondere für versicherte Schäden und die rechtzeitige sowie ordnungsgemäße Geltendmachung von Versicherungsansprüchen bzw. die Erfüllung von Pflichten sowie Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag - keine wie immer geartete Haftung, auch dann nicht, wenn wir die Versicherung für den Kunden abgeschlossen oder den Kunden in diesem Zusammenhang sonst unterstützt haben.
7.8.Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Ort der Lieferung und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
7.9. Beim Export der gekauften Ware ist der Kunde allein verpflichtet, für die notwenigen Export- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
7.10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch schlechte Vermögensverhältnisse unseres Kunden gefährdet ist, die uns zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten, stehen uns die Rechte aus § 1052 ABGB (Unsicherheitseinrede) zu, insbesondere sind wir berechtigt, die Ware zurückzuhalten. Wir sind auch berechtigt, die Ware wieder abzuholen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten. Die Zurückhaltung bzw. Zurücknahme der Lieferung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherstellung durch unseren Kunden, können wir vom Vertrag zurücktreten und sind zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt. Wir sind auch berechtigt, alle auch nicht fällige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auch auf alle weiteren noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
7.11. Die Regelung gemäß Punkt 7.10. gilt auch für den Fall, dass eine allenfalls von uns beauftragte Kreditversicherung eine Übernahme des Geschäftsfalles aus Bonitätsgründen des Kunden ablehnt.

8. Eigenschaft, Masse, Gewicht

8.1. Es ist ausschließlich der Käufer dafür verantwortlich, ob die angebotenen Produkte bei seinem Bauvorhaben Verwendung finden dürfen oder nicht. Dies ist jeweils mit der zuständigen baubewilligenden Behörde detailliert abzuklären. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er über diese Sachlage ausführlich informiert wurde.
Welche Zulassungen oder Zertifizierungen für das Bauvorhaben notwendig sind, ist einzig und allein die Informationspflicht des Käufers. Dies ist auch gültig bei Auslandsgeschäften wie in die BRD oder in die Schweiz sowie alle anderen Staaten, welche dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.
Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfzeugnisse sowie Angaben zu Eigenschaften, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit, sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
8.2. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge ist zulässig.

9. Gewährleistung, Schadenersatz
9.1. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unserer schriftlichen Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
9.2. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen bei Unternehmergeschäften - ist unzulässig.
9.3. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.
9.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendungen wird ausdrücklich gewarnt.
9.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantien-Bedingungen.
9.6. Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem grobem Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Verbrauchern unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschaden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
9.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe.
9.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmergeschäften in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.9. Mängelrügen sind vom Unternehmer sofort nach der Lieferung schriftlich per Einschreiben an unser Unternehmen zu senden.
9.10. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferung. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels sofort nach Entladung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
9.11. Darüberhinausgehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Unternehmer binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
9.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Unternehmer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck.
9.13. Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.14. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüchen. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den der Produkte beigefügten Angaben - enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.
9.15. Bei allfälligen Gewährleistungsansprüchen berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung der Ansprüche, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Dies bezieht sich auf die gelieferte Ware, nicht auf die für die Mängelerhebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten.
Teilweise Gewährleistungsausschluss bei Dilatation (Blasenbildung bei Sandwichpaneelen).
9.16. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.
9.17. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen- ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.
9.18. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Unternehmer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden.
9.19. Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetztes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
9.20. Bringt der Unternehmer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen
und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für
unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden,
insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf.
10.2. Zur Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Kaufgegenstandes ist ausschließlich der Unternehmer berechtigt, zu
dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit dem von uns erworbenen
Kaufgegenstand gehört. Dieser Unternehmer ist jedoch nicht
zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Kaufgegenstand, befugt.
10.3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte
zustehen, tritt der Kunde schon jetzt - gegebenenfalls in
Höhe unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung
ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich
Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die
Höhe der aus dem Weiterverkauf
resultierenden Forderungen bekannt
zu geben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung
nachweislich mitzuteilen. Weiteres ist der Kunde verpflichtet, in seinen
Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter
Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer
des Kunden von der Zession zu verständigen.
10.4. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte
zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits
jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung
dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen
den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und
für uns innezuhaben.
10.5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums
durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung
des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und
dergleichen, zu tragen.
10.6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung
entstehender Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum
an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der
Wertschöpfungsanteile.
10.7. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er
seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch
soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle
berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss
jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme
des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder
den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20
% Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen
gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis
unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem
Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine
Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.

11. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

11.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit)
enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages
von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse
nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt
zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht
beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten
Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an
die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt
dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
11.3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso
wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets
unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie
immer geartete Rechte, wie z. Bsp. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

12. Anwendbares Recht

12.1. Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer-)Vereinbarung
Betreffend der gelieferten bzw. abgeholten Waren, sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler
Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.
Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über
die Auslegung der AGB und des Vertrages.
12.2. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchergeschäften nur insoweit, als
nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts
des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

13. Erfüllungsort und Gerichtstand
13.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen
ist der Sitz unseres Unternehmens (siehe Kopfzeile).
13.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit
dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten werden das für den Sitz
unserer Gesellschaft (siehe Kopfzeile) sachlich in Betracht kommende
Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Unternehmer nach
eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem
oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere
beim Gericht am Sitz des Kunden.
13.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen
gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/
oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung
entstehen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen
dienen nur der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu
deren Auslegung herangezogen werden.
14.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder
sonstiger vertraglicher Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser AGB bzw. der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen
unberührt. Die Vertragspartner werden eine neue Bestimmung
vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.