ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERKAUFSSBEDINGUNGEN („AGB“)

der Firma Bichler Metallhandel & Rohstoffe GmbH, Kasing 3, 4932 Kirchheim


1. Begriffsdefinitionen

Für die gegenständlichen AGB und die sonstigen vertraglichen Grundlagen
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1. „Kunde“ ist unser Vertragspartner.
1.2. „Unternehmer“ ist jeder Kunde, für den das Geschäft zum Betrieb
seines Unternehmens gehört (§ 1 Konsumentenschutzgesetz/KSchG).
1.3. „Verbraucher“ ist jeder Kunde, der nicht Unternehmer ist (§ 1
KSchG).
1.4. „Unternehmergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem
Unternehmer.
1.5. „Verbrauchergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem
Verbraucher.


2. Allgemeines, Geltungsbereich Vertragsgrundlagen
2.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle unsere Angebote, Aufträge,
Rechtsgeschäfte und sonstigen wie immer gearteten Leistungen.
2.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie verwiesen wird. Gegen von diesen AGB

abweichende Bedingungen (insbesondere AGB) des Kunden) erheben wir bereits jetzt Widerspruch. Die Erbringung einer Lieferung oder 

Leistung durch uns gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn wir 

in Kenntnis entgegen-stehender oder abweichender Bedingungen des Kunden sind und keinen Vorbehalt dagegen äußern.
2.3. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (z.B. Zusatzaufträge), auch wenn deren 

Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von uns 

ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind, unsere AGB, gesetzliche Normen.
2.5. Die einzelnen Bestimmungen dieser AGB gelten für Unternehmer und Verbraucher-geschäfte, soweit im Einzelnen - ausdrückliche Bezug-

nahme auf „Unternehmer(Geschäfte)“ oder „Verbraucher(Geschäfte)“ - nicht Gegenteiliges vermerkt ist.

3. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss,
Auftrag

3.1. Sämtliche unsere Angebote sind freibleibend, ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote an uns zum Vertragsabschluss. Bestellungen des Kunden sind für den Kunden ab Zugang bei

uns verbindlich.
3.2. Wir können das Angebot des Kunden nach eigener Wahl durch unmittelbare – im Falle eines Streckengeschäftes auch durch mittelbare - 

Zusendung der Ware oder durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen; hierdurch kommt der Auftrag zustande. Alle 

sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Neben- abreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt insbe-

sondere für gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an die von uns zu erbringende(n) Leistung(en) bzw. sonstige Zusatzleistungen 

und –Lieferungen. Nachträgliche Änderungswünsche können – ohne Rechtsanspruch des Kunden – nur im Ausnahmefall und gegen entsprechenden separaten Kostenersatz durchgeführt werden.
3.3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns die Annahme bzw. Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten –vorbehalten müssen. Wir behalten uns zudem vor, Bestellungen des Kunden (insbesondere auch nach Zugang bei uns) abzu-

lehnen bzw. nicht durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. 

Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.
3.4. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch unsere(n) eigenen Lieferanten, im Falle eines Streckengeschäftes 

unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Produzenten bzw. Lieferanten.
3.5. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber 

dem Unternehmer offen gelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.
3.6. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.

4. Preise

4.1. Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts Anderes ausdrücklich vermerkt ist in Euro (€), gegenüber allen sowie Unternehmen und Privatpersonen, Abnehmern exklusive Umsatzsteuer.
4.2. Gegenüber einem Unternehmer berechtigen uns allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher 

Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungs-

erstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialien,  Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise jederzeit entsprechend 

zu erhöhen. Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage 

zu.
4.3. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen; Kosten für Versand, Zoll und sonstige 

Leistungen werden dem Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt.
4.4. Vom Auftrag nicht umfasste Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur- und/oder Installationsarbeiten außerhalb der Gewährleistung oder unserer Haftung werden gesondert verrechnet.
4.5. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.
4.6. Wir behalten uns für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln.


5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, ist die Ware per Vorkasse zu begleichen. Sobald wir auf unserem Konto einen Zahlungs-

eingang verbuchen, wird Ihre Bestellung gültig.
5.2. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
5.3. Zahlungen an unsere Angestellten oder sonstigen Vertreter die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend.
5.4. Nach Fälligkeit ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet, jährlich Verzugszinsen in der Höhe von 8 % (acht Prozentpunkte) über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen; maßgebend ist dabei der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt.
5.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungs-verpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Der Kunde hat darüber hinaus 

die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitutionen gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde (Konsument), pro 

erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Die Geltend-machung eines nachgewiesenen darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit Zahlungsverzug treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
5.6. Bei Zahlung mittels Scheck, Wechsel und Bank wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt. Solche Zahlungsarten sind nur dann 

zulässig, sofern sie ausdrücklich vorher vereinbart wurden. Diskont- und Bankspesen trägt in jedem Fall der Kunde, wobei diese Kosten stets sofort 

in bar fällig sind.
5.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern die Forderungen nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen oder die Forderungen nicht von uns ausdrücklich schriftliche anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt 

sind. Bei Unternehmergeschäften gilt dieses Aufrechnungsverbot auch im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
5.8. Unser Kunde ermächtigt uns zur Aufrechnung unserer Forderungen gegenüber seinen Forderungen auch gegenüber uns nahestehenden 

Unternehmen (abrufbar unter www.dachpaneele.at ). Das gilt auch, wenn die sich gegenüberstehenden Forderungen unterschiedlich fällig sind oder 

die eine auf Barzahlung, die andere auf Zahlung von Akzepten oder Kundenwechseln lautet.
5.9. Bei Exportgeschäften ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Export und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, 

ansonsten der Kunde verpflichtet ist, allfällige Umsatzsteuer zu bezahlen.

6. Liefertermine, Lieferfristen
6.1. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen zwischen uns und dem Kunden bedarf der Schriftform.
6.2. Lieferfristen beginnen nicht, bevor der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind, nachgekommen 

ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
6.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird.
6.4. Lieferfristen verlängern bzw. verschieben sich um alle Verzögerungen, die durch den Kunden, Lieferanten, behördliche Verfügungen, höhere 

Gewalt und anderer Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, verursacht werden um die Dauer der Behinderung und eine angemessene 

Anlaufzeit. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Schadenersatzansprüchen darüber hinaus, wegen des noch 

nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich 

machen, z. B. währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen d

der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Lieferverzögerungen 

berechtigen den Unternehmer nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Irrtumsanfechtungsansprüchen.

7. Ausführungen der Lieferung, Gefahrtragung, Sicherheitsleistung

7.1. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzöger-

ung ist durch uns zu vertreten.
7.2. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle 

direkter Lieferung ab Lager/Werk unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden, unabhängig einer für die Lieferung 

allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung, über. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab 

Übergabe, im Falle des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den Kunden über.
7.3. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung e

einer angemessenen Nachfrist auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und 

sofort zu berechnen. Bei Abschluss mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sorteneinteilung an uns für ungefähr gleiche Monatsmengen 

anzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach beliebigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung die Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu dem bei 

Abruf bzw. Lieferung gültigen Preis berechnen.
7.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir das Recht, entweder die Ware bei uns unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1% 

des Brutto-Rechnungsbetrages pro angefangenen Tag einzulagern und auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder auf

Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, nach Setzung einer 

angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen.
7.5. Die Zurücknahme gelieferter Ware bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Rücknahme erfolgt darüber hinaus nur in Zustand der 

Anlieferung und bei frachtfreier Zusendung. Zurückgenommene Waren werden abzüglich uns entstehender anteiliger Lager- und Verwaltungskosten, mindestens aber abzüglich 15% des Rechnungsbetrages, gutgeschrieben.
7.6. Änderungen der Lieferung und Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese für denKunden zumutbar sind.
7.7. Die Versicherung der Ware erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Rechnungdes Kunden. Der Kunde hat Ansprüche aus einer 

Versicherung, insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Transportschäden, gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen; wir über-

nehmen hierfür - insbesondere für versicherte Schäden und die rechtzeitige sowie ordnungsgemäße Geltendmachung von Versicherungsansprüchen 

bzw. die Erfüllung von Pflichten sowie Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag - keine wie immer geartete Haftung, auch dann nicht, wenn 

wir die Versicherung für den Kunden abgeschlossen oder den Kunden in diesem Zusammenhang sonst unterstützt haben.
7.8.Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Ort der Lieferung und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort der Sitz 

unseres Unternehmens vereinbart.
7.9. Beim Export der gekauften Ware ist der Kunde allein verpflichtet, für die notwenigen Export- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine 

eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
7.10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch schlechte Vermögensverhältnisse unseres Kunden gefähr-

det ist, die uns zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten, stehen uns die Rechte aus § 1052 ABGB (Unsicherheitseinrede) zu, insbesondere sind wir berechtigt, die Ware zurückzuhalten. Wir sind auch berechtigt, die Ware wieder abzuholen und zu diesem Zweck die Räum-

lichkeiten des Kunden zu betreten. Die Zurückhaltung bzw. Zurücknahme der Lieferung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Nach fruchtloser Setzung 

einer Nachfrist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherstellung durch unseren Kunden, können wir vom Vertrag zurücktreten und sind zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt. Wir sind auch berechtigt, alle auch nicht fällige Forderungen aus der laufenden Geschäfts-

verbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auch auf alle weiteren noch ausstehenden Lieferungen und 

Leistungen aus der Geschäfts-verbindung mit dem Kunden.
7.11. Die Regelung gemäß Punkt 7.10. gilt auch für den Fall, dass eine allenfalls von uns beauftragte Kreditversicherung eine Übernahme des Geschäftsfalles aus Bonitätsgründen des Kunden ablehnt.

8. Eigenschaft, Masse, Gewicht

8.1. Es ist ausschließlich der Käufer dafür verantwortlich, ob die angebotenen Produkte bei seinem Bauvorhaben Verwendung finden dürfen oder 

nicht. Dies ist jeweils mit der zuständigen baubewilligenden Behörde detailliert abzuklären. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er über diese 

Sachlage ausführlich informiert wurde.
Welche Zulassungen oder Zertifizierungen für das Bauvorhaben notwendig sind, ist einzig und allein die Informationspflicht des Käufers. Dies ist 

auch gültig bei Auslandsgeschäften wie in die BRD oder in die Schweiz sowie alle anderen Staaten, welche dem Europäischen Wirtschaftsraum 

angehören.
Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfzeugnisse sowie Angaben zu Eigenschaften, Maßen, Gewichten und Verwend-

barkeit, sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen 

wie CE und GS.
8.2. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge ist zulässig.

9. Gewährleistung, Schadenersatz
9.1. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unserer schriftlichen Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an 

der gelieferten Sache vornehmen.

Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
9.2. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen bei Unternehmer-

geschäften - ist unzulässig.
9.3. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.
9.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu

vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendungen wird ausdrücklich 

gewarnt.
9.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter 

Installierung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädig-

ungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantien-

Bedingungen.
9.6. Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften

wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder

bei eigenem grobem Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, 

ür welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Verbrauchern unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden,

reinen Vermögensschaden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
9.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten

des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe.
9.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmergeschäften in einem 

Jahr ab Kenntnis

des Schadens und des Schädigers.
9.9. Mängelrügen sind vom Unternehmer sofort nach der Lieferung schriftlich per Einschreiben an unser Unternehmen zu senden.
9.10. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab

Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferung. Solche Mängel sind binnen 

drei Tagen ab Entdeckung des Mangels sofort nach Entladung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
9.11. Darüberhinausgehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) 

müssen vom Unternehmer binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderen

falls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
9.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Unternehmer nicht von der eigenen Prüfung unserer 

Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck.
9.13. Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 A

BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.14. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den 

Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüchen. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im 

Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen, wie z.B. Werbung und in den Produkten beigefügten Angaben enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.
9.15. Bei allfälligen Gewährleistungsansprüchen berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung der Ansprüche, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Dies bezieht sich auf die gelieferte Ware, nicht auf die für die Mängelerhebung benötigte Arbeits-

zeit und die Fahrtkosten.

Teilweise Gewährleistungsausschluss bei Dilatation (Blasenbildung bei Sandwichpaneelen).
9.16. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung 

erfüllen.
9.17. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen- ist unzulässig. 

Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, 

das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.
9.18. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Unternehmer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer 

geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden.
9.19. Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetztes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur 

Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
9.20. Bringt der Unternehmer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich,

 gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem 

Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist.

9.21. Ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss wird bei Blasenbildung vereinbart.

Blasenbildung entsteht durch ausgasen des PUR/PIR Schaums, wodurch sich das Stahlblech vom PUR/PIR Schaum löst. Dies ist ein optischer 

Mangel, jedoch ausdrücklich kein technischer Mangel.

9.22 Der Verkäufer gewährleistet, (i) dass zum Zeitpunkt der Produktlieferung die Produkte den Spezifikationen der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung der üblichen Abweichungen entsprechen, welche mit bestehenden und allgemein anerkannten Euronormen, den zugehörigen 

Toleranzen und deren Anwendung auf die Produkte übereinstimmen. (ii) Eine allgemeine Gewährleistung in Bezug auf die funktionalen Eigen-

schaften unserer Produkte, wird, vorbehaltlich der Einhaltung der nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen durch den Käufer, zuerkannt.  

Der Käufer garantiert, dass im Falle des Weiterverkaufs auch dessen Kunde und der Endverbraucher die Geschäftsbedingungen von Artikel 9 

einhalten. Der Käufer schützt den Verkäufer vollständig vor jeglichen Ansprüchen, die aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen von 

Artikel 9 entstehen.

9.23. Bedingungen über die Anwendung von Gewährleistungen:Gewährleistung wird nur dann gegeben, wenn für den Umgang mit den Produkten 

oder Komponenten Folgendes beachtet wird:1. Produkte oder Komponenten dürfen nur in der Originalverpackung nach Anweisung des Verkäufers transportiert und gelagert werden (Anweisungen betreffen unter anderem Aufbewahrung an einem sicheren Ort, Mindesttemperatur, max. Luft-

feuchtigkeit, neutrale atmosphärische Bedingungen, etc.) oder, falls nichts näher angegeben ist, dürfen Produkte oder Komponenten nur in der Art 

und Weise behandelt werden, wie es allgemein für Produkte der Art üblich ist;2. Anweisungen und Richtlinien des Verkäufers dürfen nur nach 

Absprache mit dem Verkäufer geändert werden bzw. müssen diese, falls eine Absprache nicht möglich ist, mit mindestens der gleichen Sorgfalt und Umsicht aufgestellt werden, wie sie für Produkte der Art üblich ist;3. Sie wurden strikt in Übereinstimmung mit den Anweisungen und Richtlinien 

des Verkäufers oder in Ermangelung dessen mindestens mit der gleichen Sorgfalt und Vorsicht gelagert, montiert und gewartet, wie sie für diese Art von Produkten allgemein anerkannt ist, um Schäden an den Produkten zu vermeiden und/oder eventuelle Unregelmäßigkeiten sofort zu ermitteln und zu melden.

4. Produkte und Komponenten dürfen weder nach unsachgemäßem Transport noch nach unzulässigen Anpassmethoden, Änderungen oder unzu-

lässigen Änderungsversuchen verarbeitet oder aufgestellt werden;

5. Produkte und Komponenten dürfen nur einem „normalen Gebrauch“ für den beabsichtigten Zweck unterliegen und dürfen nicht für andere 

Zwecke gebraucht, missbraucht, beschädigt oder unsachgemäß verwendet werden; Der hier verwendete Begriff „normaler Gebrauch“ bezeichnet 

eine regelmäßige, normale und routinierte Verwendung des betreffenden Produktes, so wie vom Verkäufer beabsichtigt und/oder empfohlen;

6. Sie wurden jederzeit gemäß den Anweisungen des Verkäufers oder in Ermangelung dessen mindestens in regelmäßigen zeitlichen Intervallen 

gewartet, die mit der allgemein anerkannten Praxis für die Art von Produkten übereinstimmen.

7. Der Käufer und im Falle eines Weiterverkaufs dessen Kunde und der Endverwender müssen insbesondere folgende Maßnahmen durchführen 

lassen (vorbehaltlich der Berücksichtigung sämtlicher Regeln für eine gute Verarbeitung und aller Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung der unten genannten Anweisungen):

a. bei Produkten mit Schutzfolie die Folie innerhalb eines Monats ab Lieferung abnehmen.

b. die Produkte in folgender Art und Weise lagern: Die Produkte müssen trocken (unter einer Abdeckung oder einem Segel) trocken gelagert werden. Es darf kein Wasser zwischen den Produkten stehen bleiben. Die Lagerung muss ausreichend belüftet werden. Die Produkte dürfen höchsten 1 Monat 

ab Lieferung gelagert werden.

c. nicht beschichtete Schneidkanten oder von Korrosion betroffene Produkte müssen sofort mit Materialien und gemäß Verfahren laut Anweisungen des Verkäufers behandelt werden. Zusätzlich müssen

d. regelmäßig, aber mindestens einmal jährlich, die Produkte und die Verkleidung des Bauwerks überprüft werden, außerdem müssen

e. die Produkte regelmäßig gereinigt werden, wobei bei der Reinigung nach den Richtlinien und Anweisungen des Verkäufers vorgegangen werden 

muss, oder, falls keine Anweisungen vorhanden sind, müssen die Produkte mit mindestens der gleichen Sorgfalt und Vorsicht behandelt werden, wie es allgemein für Produkte der Art üblich und anerkannt ist.

8.Der Verkäufer haftet nicht für Defekte, Mängel, Verlust oder Beschädigungen an Produkten oder deren Komponenten, die wie folgt verursacht 

wurden oder hervorgehen aus (i) der Nichteinhaltung der Bestimmungen, wie in Artikel 7 aufgeführt, (ii) Kondenswasser, Schimmel oder andere 

Flecken, die auf die Lagerbedingungen zur Verarbeitung zurückzuführen sind, einer den Richtlinien und Anweisungen des Verkäufers nicht ent-

sprechenden Montage oder, falls keine Anweisungen vorhanden sind, nicht den Richtlinien, wie sie für Produkte dieser Art allgemein verwendet 

werden, entsprechender Montage oder (iii) der Korrosion von nicht beschichteten Schneidkanten oder Korrosion oder Abblätterung als Folge der Einwirkung auf die Produkte und/oder der Verkleidung durch korrosive Stoffe und Gase, die Säuren, Basen oder Lösungsmittel enthalten oder 

abrasive Stoffe, oder (iv) dem Verschleiß, oder (v) der Umstände, welche die Korrosion von Stahl beschleunigen, wie beispielsweise, jedoch nicht beschränkt auf: klimatische Bedingungen, beispielsweise dem Aussetzen von extremen Temperaturen, oder einer salzigen und/oder sandigen Um-

gebung, anderen Auswirkungen, welche die Folge von Ursachen innerhalb des Gebäudes sind, dem Vorhandensein von verunreinigenden Stoffen 

oder abnormaler Luftverschmutzung, dem Kontakt mit aggressiven Dämpfen oder Chemikalien, dem Ausstoß von schädlichen Gasen, Dämpfen 

oder Chemikalien aus natürlichen oder künstlichen Quellen auf oder innerhalb von 500 Metern Entfernung vom Standort der Produkte oder (vi) der

Anhäufung von Schmutz, oder Pfützen auf Dächern und/oder unzureichend abgeschlossenen Überlappungsbereichen, wodurch Wasser und andere verunreinigende Stoffe zurückgehalten werden oder (vii) der Anbringung von anderen Produkten und Zubehör, wie beispielsweise (aber nicht be-

schränkt auf) Solarmodule oder jeder Art von anderen Aktivitäten, die eine zusätzliche Belastung der Produkte des Verkäufers mit sich bringen, vorbehaltlich der Verwendung der vom Verkäufer hierzu empfohlenen Produkte aus seinem Produktangebot, in Übereinstimmung mit den Produkt-

blättern des Verkäufers.

9.24. Farben und Farbtöne

Sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart wurde, garantiert der Verkäufer nicht die Gleichmäßigkeit der Farben und Farbtöne. Falls die oben 

genannte Klausel vereinbart wurde, wird diese Einheitlichkeit unter Anwendung der dann geltenden örtlichen Gepflogenheiten in dem Bereich beur-

teilt und gilt nur für alle Produkte oder für jedwede Teile, die durch den Käufer in 1 Bestellung (aus ein und derselben Mustercharge) bestellt und 

vom Verkäufer bestätigt worden sind. Farbmuster und/oder Farbfotos von Produkten in Katalogen, Prospekten und anderen Werbematerialien des Verkäufers werden nur nach der veröffentlichten Bezeichnung aufgeführt und können von der realen Farb- und Farbtongebung abweichen.

9.25. Gewährleistungsmaßnahmen

9.25.1 Wenn der Verkäufer feststellt, dass das gelieferte Produkt oder ein Teil davon nicht mit der allgemein gesetzlichen Gewährleistung überein-

stimmt, muss er auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen Abhilfe schaffen: indem (i) das Produkt oder die entsprechende Komponente nach-

gebessert, korrigiert oder angepasst wird: oder (ii) indem das Produkt oder die Komponenten ersetzt werden oder (iii) indem der Kaufpreis erstattet 

wird oder, (iv) wenn der Kaufpreis noch nicht oder nicht vollständig durch den Käufer bezahlt wurde, der Kaufpreis ermäßigt wird oder (v) der 

Kunde vom Kaufvertrag zurücktritt und die entsprechende Kaufsumme zurückerstattet bekommt. Es muss mindestens ein Ersatzteil für die ur-

sprüngliche Komponente die entsprechende Funktion erfüllen können. Auszutauschende Produkte und/oder Komponenten gehen in das Eigentum 

des Verkäufers über und werden auf Verlangen des Verkäufers und auf seine Kosten und auf sein Risiko vom Käufer zum Verkäufer zurückgesendet.

9.25.2. Die Reparatur von bereits montierten und verarbeiteten Produkten und/oderKomponenten, die der Gewährleistung unterliegen, deckt die 

Kosten für Material und Arbeit. Jedoch wird die ursprüngliche Dauer der Gewährleistung nicht verlängert. Der Ersatz von bereits montierten und verarbeiteten Produkten und/oder Komponenten, die der Gewährleistung unterliegen, deckt die Kosten für Material und Arbeit ab und verlängert die ursprüngliche Gewährleistungsdauer.

9.25.3. Rücksendung von mangelhaften Produkten oder Komponenten an den Verkäufer und wieder zurück an den Käufer:

a. mangelhafte Produkte oder Komponenten dürfen unter keinen Umständen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vom Käufer zurückgesendet werden.

b. vor dem Rückversand von mangelhaften Produkten oder Komponenten an den Verkäufer bestimmt der Verkäufer in Rücksprache mit dem Käufer, ob der Austausch oder die Nachbesserung des Produktes am Verarbeitungsort oder beim Verkäufer oder bei einem von ihm beauftragten Dritten ausgeführt 

wird.

c. falls ein Ersatz oder eine Nachbesserung sich als nicht nötig herausgestellt haben, werden die Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung für das angeblich schadhafte Produkt oder Produktteil vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. Diese Kosten werden vom Verkäufer rückerstattet, wenn 

die Notwendigkeit einer Besserung oder eines Austausches belegt werden kann.

9.25.4. Die in Abschnitt 9.25.1 aufgeführten Maßnahmen stellen die alleinigen und ausschließlichen Rechtsbehelfe des Käufers und die alleinigen 

und ausschließlichen Haftpflichten des Verkäufers im Rahmen der ihm obliegenden Gewährleistung dar, die in keinem Fall den geltenden Verkaufs-

preis des zu ersetzenden Produkts übersteigen, sodass Ersatz für abgeleitete Schäden ausgeschlossen wird.

Die sich aus Abschnitt 9.25.2 ergebenden Maßnahmen stellen lediglich eine Richtschnur für zusätzliche Kosten der vorgenommenen Montage- und Demontagekosten dar, sie orientieren sich an marktgängigen Tarifen, wenn feststeht, dass kein Mangel bestand bzw. nicht vor der Montage oder 

Installation des Produkts feststellbar war, und unter der Bedingung, dass der Käufer eindeutig seiner Schadenbegrenzungspflicht nachkam und alle Montagevorschriften gewissenhaft ausgeführt hat, wobei ausdrücklich Ersatz für abgeleitete Schäden ausgeschlossen wird.

Die in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Gewährleistungen gelten nicht für vom Käufer gekaufte Produkte, die für den Käufer schon sicht-

bare Schäden und Mängel aufwiesen und/oder für Produkte, die vom Verkäufer ausdrücklich als „zweite Wahl“ oder ein anderes Äquivalent ange-

boten bzw. verkauft wurden.

9.25.5. Jede mündliche oder schriftliche Empfehlung seitens des Verkäufers vor und/oder während der Verwendung der Produkte wird in bona fide 

nach dem zu dem Zeitpunkt bekannten Wissensstand erteilt. Die Empfehlung befreit den Käufer keinesfalls von seiner Verpflichtung, die vom Ver-

käufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Prozesse und / oder Anwendungen hin zu prüfen und sie nur zu diesem Zweck 

zu verwenden. Die Verwendung und Verarbeitung der Produkte für eine bestimmte Anwendung fällt daher vollumfänglich in die ausschließliche Verantwortung des Käufers.


10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf.
10.2. Zur Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes ist ausschließlich der Unternehmer berechtigt, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit dem von uns erworbenen Kaufgegenstand gehört. Dieser Unternehmer ist jedoch nicht zu einer Ver-

pfändung oder Sicherungsübereignung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand, befugt.
10.3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe 

unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich 

Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie 

seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiteres ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die

 Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter
Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen.
10.4. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits 

jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen
den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben.
10.5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu 

tragen.
10.6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehender Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Ver-

mischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile.
10.7. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch 

soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss 

jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme
des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis 

unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete 

zum üblichen Mietpreis zu berechnen.

11. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

11.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von 

uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse
nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertrags-gegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten
Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem 

Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
11.3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer geartete Rechte, wie z. Bsp. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

12. Anwendbares Recht

12.1. Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer-)Vereinbarung Betreffend der gelieferten bzw. abgeholten Waren, sieht das österreich-

ische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das

UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und 

des Vertrages.
12.2. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchergeschäften nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des 

Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

13. Erfüllungsort und Gerichtstand
13.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz unseres Unternehmens (siehe Kopfzeile).
13.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten werden das für den Sitz 

unserer Gesellschaft (siehe Kopfzeile) sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Unternehmer nach eige-

ner Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere
beim Gericht am Sitz des Kunden.
13.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/ oder d

die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entstehen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu 

deren Auslegung herangezogen werden.
14.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Die Vertragspartner werden eine
neue Bestimmung verein-

baren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.